Familie
Familie & Partnerschaft
Online-Formular EhevertragDie Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Eheverträge
Gesetzliche Regelungen zur Ehe
- Das Vermögen des Ehemannes bleibt das Vermögen des Ehemannes, das Vermögen der Ehefrau bleibt das Vermögen der Ehefrau, es entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen
- Die Ehefrau haftet nicht für Schulden, die alleine der Ehemann aufgenommen hat oder umgekehrt
| Ehemann | Ehefrau | |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen | 20.000 € | 130.000 € |
| Endvermögen | 150.000 € | 170.000 € |
| Zugewinn | 130.000 € | 50.000 € |

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Eine pauschale Antwort, in welchen Fällen es sich empfiehlt einen Ehevertrag abzuschließen, verbietet sich. In einem Ehevertrag können Vereinbarungen zum Güterstand, Unterhalt und/oder dem Versorgungsausgleich getroffen werden. Er kann während der Ehe und auch bereits vor der Heirat abgeschlossen werden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Beratung zu einem Ehevertrag notwendig ist, wenn
- einer der Ehepartner selbstständig ist (insbesondere als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer GmbH) oder
- einer der Ehegatte über erhebliches geerbtes oder geschenktes Vermögen (beispielsweise der Eltern) verfügt, sofern deren Wertsteigerungen bei Scheidung nicht ausgleichspflichtig sein sollen.
Kurz nach der Eheschließung gründet die Ehefrau eine Praxis für Physiotherapie, die während der Ehe einen guten Patientenstamm aufbaut. Nach zwanzig Jahren lassen sich die Eheleute scheiden, die Praxis der Ehefrau hat zu diesem Zeitpunkt einen Marktwert von 400.000 €. Sonstige Vermögenswerte außer Betracht gelassen, beläuft sich der Zugewinn der Ehefrau auf 400.000 €, der des Ehemannes auf 0 €.
Folglich müsste die Ehefrau an ihren Ehemann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 200.000 € zahlen. Der Wert des Unternehmens wird hier maßgeblich vom Patientenstamm bestimmt, nicht aber von tatsächlich greifbaren Vermögenswerten (Immobilien, Bargeld etc.). Die Ehefrau sieht sich daher einer Forderung ausgesetzt, die sie möglicherweise zwingen wird ihre Praxis zu veräußern, nur um den Zugewinnausgleich zu zahlen.
Nicht notwendigen hingegen ist der Abschluss eines Ehevertrages, wenn einer der Ehegatten überschuldet ist, da eine gesetzliche Haftung für die Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners nicht besteht.
Ehevertrag im Trennungsfall
Wenn Sie sich getrennt haben oder eine Trennung für möglich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen sinnvoll. In der Regel werden dabei Vereinbarungen über den Verbleib der gemeinsamen Immobilie und der zugehörigen Verbindlichkeiten und die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Gütertrennung getroffen.
Möglich sind auch Vereinbarungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich. Gerne unterstützen wir Sie als unparteiische Notare bei der Gestaltung einer ausgewogenen gemeinsamen Lösung für beide Ehepartner. Dies kann Streit zwischen den Ehepartnern vermeiden, den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung ebnen und so erhebliche Kosten sparen. Hiervon profitieren nicht nur Sie, sondern möglicherweise auch Ihre Kinder.
(Nichteheliche) Partnerschaft
Ein Leben ohne Trauschein ist heute weit verbreitet. Was zuweilen vergessen wird: Der Gesetzgeber hält hier für die vielfältigen Fragen des Zusammenlebens keine Regeln bereit.
Regelungen im Fall einer Trennung
Für den Fall, dass Sie nicht verheiratet sind, bestehen keine explizit geregelten gesetzlichen Ausgleichsansprüche. Zwar gewähren die Gerichte in bestimmten Fällen (bspw. gemeinsame Investitionen in eine Immobilie) Ausgleichsansprüche, jedoch sollten Sie es nicht auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen.
Es gilt daher: In allen Fällen, in denen ein Partner in das Vermögen des anderen Partners investiert oder aber die Partner unterschiedlich hohe Finanzierungsbeiträge leisten, sollten unbedingt vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Wir beraten Sie hierzu gerne!
Todesfall des Partners
Ein gesetzliches Erbrecht des nicht verheiraten Partners besteht nicht. Dies kann im Falle des Todes zu großen Überraschungen führen, wenn beim Tod eines Partners die gemeinsam aufgebaute Immobilie an die Schwiegereltern in spe fällt. Aufgrund der geringen Freibeträge (20.000 € Freibetrag, sodann Eingangssteuersatz 30 %) kann es zudem zu einer erheblichen Belastung durch Erbschaftsteuer kommen, die Sie möglicherweise zwingt, die Immobilie zu veräußern. Gerne beraten wir Sie zu den Fragen der gegenseitigen Absicherung im Todesfall.
Familie
Sorgeerklärung: Gemeinsames Kind und nicht verheiratet
Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so können sie durch notarielle Sorgeerklärungen erreichen, dass Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist ein Elternteil nicht mit der gemeinsamen Sorge einverstanden, steht die Alleinsorge für das Kind der Mutter zu.
Vorraussetzungen zur Adoption von Kindern
Bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen (zum Beispiel gegenüber Stiefkindern), so werden diese erst über eine Annahme als Kind (Adoption) hergestellt. Im Rahmen eines Adoptionsverfahrens prüft das Familiengericht, ob ein echtes „Eltern-Kind-Verhältnis“ zwischen dem Adoptierenden und dem Kind vorliegt.
Ist das Familiengericht hiervon nach einer mündlichen Anhörung überzeugt, spricht es – nach Vorliegen etwaig notwendiger Einwilligungen – die Adoption aus. Das Adoptivkind erwirbt dann die Stellung eines ehelichen Kindes und damit alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptierenden. Für den Antrag auf Adoption, der bei uns gestellt werden kann, werden die folgenden Dokumente benötigt:
- Familienbuch oder Abstammungsurkunde des Adoptierenden (das Original erhalten Sie zurück, wir fertigen die erforderlichen Abschriften bei Beurkundung)
- Abstammungsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde des Adoptierenden (sofern dieser verheiratet)
- Polizeiliches Führungszeugnis des Adoptierenden
- Ärztliches Zeugnis (nicht notwendigerweise durch Amtsarzt) hinsichtlich des Adoptierenden und des Kindes
- Heiratsurkunde des Kindes (sofern dieses verheiratet)