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Sie wollen ein Unternehmen gründen? Sie planen für Ihr Unternehmen eine Umstrukturierung oder wollen es verkaufen? Sie wollen die Nachfolge für Ihr Unternehmen regeln?

Ihr Notar ist für diese und weitere Fragen rund um Ihr Unternehmen der richtige Ansprechpartner. Wir kommen nicht erst ins Spiel, wenn es um die Beurkundung der erforderlichen Rechtsgeschäfte und die Anmeldung zum Handelsregister geht, sondern stehen Ihnen von dem ersten Gedanken an die Gründung eines Unternehmens an bis zum Verkauf oder zum Übergang auf die nachfolgende Generation als kompetente Berater zur Seite – gerne auch in Zusammenarbeit mit ihrem persönlichen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Rechtsformen

Finden Sie die passende Rechtsform

Die erste und wohl schwierigste Frage für jeden Gründer ist die der richtigen Rechtsform für das Unternehmen. Bei der Wahl der Rechtsform müssen viele unterschiedliche Aspekte gegeneinander abgewogen werden:
  • Wie viele Personen sollen an dem Unternehmen beteiligt sein?
  • Soll die Haftung für die hinter dem Unternehmen stehenden Personen beschränkt werden?
  • Wie viel Kapital kann oder will ich für die Gründung aufbringen?
  • Ist eine Rechtsform steuerlich für mein Unternehmen günstiger als andere?

Weitere Rechtsformen

  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)

Namensgebung

Welchen Namen soll mein Unternehmen haben?

Die Firma des Unternehmens ist eine entscheidende Frage. Sie kann maßgeblich für den Erfolg eines Unternehmens sein. Die Namensgebung sollte deshalb wohlüberlegt sein. Dabei sind verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten. Diese und weitere rechtliche Vorgaben für die Firma Ihres Unternehmens prüft Ihr Notar für Sie. Es empfiehlt sich, eine Vorabanfrage bei der zuständigen IHK für die gewünschte Firmierung zu stellen.

Die Rechtsform des Unternehmens muss erkennbar sein.

Beispiel:  Peter Müller als eingetragener Kaufmann muss sich „Peter Müller eingetragener Kaufmann“ oder „Peter Müller e.K.“ nennen.

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein.

Beispiel:  Ein Autohändler kann sich nicht Bootsverleih GmbH nennen.

Die Firma muss sich von anderen Firmen in der Nähe unterscheiden.

Beispiel:  In Mainz gibt es eine Paradiso GmbH. Ein neues Unternehmen darf dann nicht auch Paradisu GmbH heißen. Die Firma muss sich von anderen Firmen in der Nähe unterscheiden.

Vor der Gründung

Namen der Gesellschaft festlegen

Die Firma Ihrer Gesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.

01

Sitz der Gesellschaft

Der Gesellschaftssitz muss in Deutschland liegen, geschäftliche Tätigkeiten können aber aus dem Ausland getätigt werden.

Wichtig: Nach dem Notartermin müssen Sie über die inländische Geschäftsanschrift erreichbar sein. Denken Sie also daran rechtzeitig einen Briefkasten für Ihre GmbH anzubringen!

02

Unternehmensgegenstand

Beschreiben Sie hinreichend korrekt den Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit. Ggf. müssen Genehmigungen eingeholt werden.

03

Gesellschafter benennen

Die GmbH kann einen oder mehrere Gesellschafter haben.

04

Stammkapital festlegen

Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 € betragen.

05

Stammkapitalanteile

Das Stammkapital wird in Geschäftsanteile aufgeteilt. Die Geschäftsanteile können eine beliebige Höhe (Nennbetrag) haben. Die Verteilung der Anteile kann eine Rolle für die Stimmrechte der Gesellschafter und die Verteilung von Gewinn und Verlust spielen.

06

Einlage

Jeder Gesellschafter erbringt auf seinen Geschäftsanteil eine Einlage. Dabei kann es sich um eine Bareinlage in Form einer Geldleistung oder um eine Sacheinlage (z.B. Gegenstände oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften) handeln.

Achtung! Unter keinen Umständen sollten Sie vor dem Beurkundungstermin bereits Zahlungen auf ein Gesellschaftskonto leisten!

07

Benennung der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer vertritt die GmbH gerichtlich und außergerichtlich. Als Geschäftsführer kommen die Gesellschafter oder dritte Personen in Betracht. Die GmbH kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Gibt es mehrere Geschäftsführer kann geregelt werden, ob jeder von ihnen die GmbH alleine vertritt oder die Geschäftsführer nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Soll der Geschäftsführer auch Geschäfte für die GmbH mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abschließen können? Dann kann ihm Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

Achtung! Ein Geschäftsführer hat wichtige Pflichten und unterliegt besonderen Haftungsrisiken. Ihr Notar informiert Sie hierüber gerne persönlich.

08

Sonderfragen

  • Sollen neben den Geschäftsführern noch Prokuristen bestellt werden?
  • Sollen Besonderheiten für das Geschäftsjahr gelten?
  • Sollen Geschäftsanteile frei übertragbar sein?
  • Sollen schon Regelungen zur Unternehmensnachfolge getroffen werden?
  • Was passiert bei Kündigung oder Ausscheiden eines Gesellschafters?
  • Sollen die Stimmrechte besonders verteilt werden?
  • Soll es besondere Regeln für die Gewinnverteilung oder -verwendung geben?
  • Soll ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden?
09

Notar beauftragen

Wenn Sie sich über die wichtigsten Punkte Gedanken gemacht haben, beauftragen Sie Ihren Notar mit der Erstellung der Entwürfe für die Gründung. Sie erhalten in der Regel folgende Entwürfe:

  • Gründungsurkunde
  • Gesellschaftsvertrag (Satzung)
  • Gesellschafterliste
  • Anmeldung zum Handelsregister
10

Beurkungstermin

Wer muss zum Beurkundungstermin erscheinen?

  • Alle Geschäftsführer in Person
  • Alle Gesellschafter in Person oder Vertretung (notariell beglaubigte Vollmacht)

Bitte teilen Sie Ihrem Notar vorab mit, wer zur Beurkundung erscheint und ob alle Beteiligten hinreichende Deutschkenntnisse haben oder ein Dolmetscher erforderlich ist.

Was soll ich zum Beurkundungstermin mitbringen?

  • (gültiger) Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. notariell beglaubigte Vollmacht im Original
  • über weitere Dokumente informiert Sie Ihr Notar

Wie läuft die Beurkundung ab?

Ihr Notar wird die Gründungsurkunde und den Gesellschaftsvertrag (Satzung) vorlesen und die Regelungen sowie den weiteren Ablauf erläutern. Die Gesellschafter und die Geschäftsführer unterzeichnen die jeweiligen Dokumente.

Nach der Beurkundung

Wann erhalte ich eine Kopie des Vertrages?

Wenige Tage nach der Beurkundung erhalten Sie Ihre persönlichen Kopien für Ihre Unterlagen übersandt. Wenn Sie zur Eröffnung des Geschäftskontos bereits früher Kopien benötigen, teilen Sie dies Ihrem Notar bitte vor dem Beurkundungstermin mit.
Achtung! Jetzt sollte die GmbH unter der inländischen Geschäftsanschrift zu erreichen sein.

Wann müssen die Zahlungen geleistet werden?

Nach dem Beurkundungstermin eröffnen Sie möglichst zeitnah ein Geschäftskonto bei der Bank. Hierauf müssen die Einlagen geleistet werden. Bei Bareinlagen muss nicht zwingend der volle Betrag sofort eingezahlt werden. Jeder Gesellschafter muss mindestens ein Viertel seiner Einlage einzahlen. Insgesamt muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (mindestens 12.500 €) eingezahlt werden.

Wann kann die GmbH ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen?

Vor dem Beurkundungstermin gibt es grundsätzlich schon eine „Vorgründungsgesellschaft“, die als solche tätig sein kann. In diesem Stadium haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist daher noch nicht zu empfehlen.

Nach dem Beurkundungstermin ist Ihre GmbH bis zur Eintragung im Handelsregister eine „Vorgesellschaft“ bzw. „GmbH in Gründung“ oder „GmbH i.Gr.“. Für diese können bereits Geschäfte getätigt werden. Auch jetzt besteht noch nicht die gewünschte Haftungsbeschränkung. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist daher noch nicht zu empfehlen.

Mit der Eintragung im Handelsregister ist die Gründung Ihrer GmbH abgeschlossen. Jetzt greift die Haftungsbeschränkung und die Geschäftstätigkeit kann in vollem Umfang aufgenommen werden.

Wann wird die GmbH im Handelsregister eingetragen?

Wenn Ihr Notar vom Geschäftsführer die Bestätigung über die Einzahlung der Stammeinlagen erhalten hat, kann er die GmbH zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Nach erfolgter Eintragung übersendet Ihr Notar Ihnen einen aktuellen Handelsregisterauszug.

Kosten

Welche Kosten fallen an?

  • vom Gericht für die Eintragung im Handelsregister
  • vom Notar für Beurkundung (Gründung und Handelsregisteranmeldung) und Vollzug
  • ggf. von der IHK für eine firmenrechtliche Anfrage

Die Höhe der Notar- und Gerichtskosten ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgeschrieben. Über die Kosten kann daher keine Vereinbarung getroffen werden. Sie ermitteln sich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert entspricht in der Regel dem Wert aller Einlageverpflichtungen und damit häufig der Höhe des Stammkapitals. Der Mindestgeschäftswert liegt bei 30.000 € (ausgenommen sind die vom Gesetzgeber privilegierten Angelegenheiten). Er kann in Einzelfällen aber auch höher ausfallen. Für eine Auskunft über die Höhe der Kosten in Ihrem Einzelfall fragen Sie daher Ihren Notar.

Änderungen

Bei welchen Änderungen muss ich zum Notar?

Grundsätzlich gilt, dass bei allen Änderungen, die Eintragungen im Handelsregister betreffen, der Gang zum Notar notwendig wird. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Änderungen in der Geschäftsführung
  • Erteilung und Widerruf von Prokura
  • Änderung der Firma
  • Änderung des Unternehmenssitzes oder der inländischen Geschäftsanschrift
  • Errichtung von Zweigniederlassungen
  • Änderung der Gesellschafter
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.

Ob die jeweilige Änderung zum Handelsregister angemeldet werden muss, hängt auch von der Rechtsform des betroffenen Unternehmens ab.Ihr Notar kann Ihnen schnell Auskunft geben, ob bei der von Ihnen geplanten Änderung Handlungsbedarf besteht. Er berät Sie umfassend über die mit der Änderung verbundenen Konsequenzen.

Wie kommen die Änderungen in das Handelsregister?

Wenn eine Änderung im Handelsregister eingetragen werden muss, entwirft Ihr Notar für Sie eine Anmeldung zum Handelsregister und teilt Ihnen mit, wer diese unterzeichnen muss. Die Unterschrift unter der Handelsregisteranmeldung wird vom Notar notariell beglaubigt. Im Anschluss reicht der Notar die Anmeldung auf elektronischem Weg beim Handelsregister ein und prüft nach der Eintragung, ob diese auch richtig ist.

Was kostet mich die Anmeldung der Änderungen beim Notar?

Die Höhe der Notarkosten für die Anmeldung beim Handelsregister ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgeschrieben. Über die Kosten kann daher keine Vereinbarung getroffen werden. Welche Kosten für die Anmeldung beim Handelsregister beim Notar anfallen, hängt davon ab, was angemeldet werden soll. Für eine Auskunft über die Höhe der Kosten in Ihrem Einzelfall fragen Sie daher Ihren Notar.

Umstrukturierung und Verkauf

Komplexität erfordert den Gang zum Notar

Es kann viele unterschiedliche Gründe geben, eine Umstrukturierung oder einen Verkauf Ihres Unternehmens ins Auge zu fassen. Egal ob Anteilskaufvertrag, Umwandlungen wie Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung oder andere Formen der Umstrukturierung Ihres Unternehmens.

  • Sie wollen mit Ihrem Unternehmen neue Geschäftsfelder erschließen oder ins Ausland expandieren?
  • Sie wollen Investoren oder Mitarbeiter an Ihrem Unternehmen beteiligen?
  • Sie wollen sich an einem anderen Unternehmen beteiligen?
  • Sie glauben, Ihr Unternehmen könnte steuerlich besser aufgestellt sein?
  • Sie möchten Ihr Unternehmen verkaufen?

Für viele dieser Maßnahmen ist wegen ihrer Komplexität der Gang zum Notar sogar gesetzlich zwingend vorgesehen. So zum Beispiel für den Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder die Verschmelzung einer GmbH auf eine andere. Aber auch, wenn die Beurkundung nicht zwingend ist (z.B. beim Verkauf von Anteilen an einer OHG oder KG), können Sie die Betreuung durch Ihren Notar in Anspruch nehmen. Ihr Notar bietet Ihnen eine individuelle Beratung und eine rechtssichere Gestaltung.

Unternehmensnachfolge

Wann muss ich mir über die Unternehmensnachfolge Gedanken machen?

Viele Unternehmer beginnen ab einem gewissen Alter mit der Planung, wie es nach Ihrem Ausscheiden mit Ihrem Unternehmen weitergeht. Aber auch ein junger Gründer sollte sich nicht davor verschließen, bereits jetzt Vorsorge für den Ernstfall zu treffen.

Muss ich für die Regelung der Nachfolge zum Notar?

In manchen Fällen kann auch die Unternehmensnachfolge in einem eigenhändigen Testament geregelt werden. Eine Beratung durch Ihren Notar ist aber dringend zu empfehlen. Häufig müssen die Regelungen im Testament auf den jeweiligen Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Außerdem müssen wichtige steuerliche Fragen berücksichtigt werden. Gegebenenfalls muss Ihr Unternehmen für eine optimale Gestaltung der Nachfolge erst umstrukturiert werden.

Welche Fragen sollte ich mir vor der Besprechung beim Notar stellen?

  • Wer soll mein Nachfolger sein? Sind die Kinder bereit und in der Lage, das Ruder im Unternehmen zu übernehmen? Oder ist vielleicht der langjährige leitende Mitarbeiter der Richtige, um das Unternehmen in die Zukunft zu führen?
  • Wenn nur ein Kind die Nachfolge übernehmen soll, sollen die anderen Kinder einen Ausgleich erhalten?
  • Wie soll der Übergang auf die nächste Generation aussehen? Will ich sofort das Ruder übergeben oder noch für eine gewisse Zeit eingebunden sein? Soll das Unternehmen schon zu Lebzeiten übertragen werden finden Sie nützliche Informationen zur Schenkung und zur sogenannten vorweggenommenen Erbfolge hier
  • Muss ich eine ausreichende Versorgung für mich und meine Familie aus dem Unternehmen sicherstellen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesnotarkammer www.bnotk.de unter „Bürgerservice“ oder auf den Seiten Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Kötherhofstraße 4
55116 Mainz

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T: +49 (0) 6131 - 28885 - 0

F: +49 (0) 6131 - 28885 - 30

E: info@notar-orth.de

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Mo. - Fr.
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