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Schenkung & Erbfolge
Online-Formular ÜbergabeFür viele stellt sich die Frage, ob sie ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten („mit der warmen Hand“) auf die nächste Generation übertragen oder doch lieber ein Testament errichten sollen. Die Antwort hierauf hängt von vielen Faktoren ab, die nur in einem Beratungsgespräch geklärt werden können. Die nachfolgenden Erläuterungen können Ihnen jedoch als grundlegende Entscheidungshilfe dienen:
Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Gerne beraten wir Sie und schlagen Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung vor. Nutzen Sie einfach unseren Datenerfassungsbogen, um uns zur Vorbereitung eines Vertragsentwurfs die wichtigsten Informationen zukommen zu lassen.
Risiken einer lebzeitigen Übertragung
Argumente für eine lebzeitige Übertragung
Unter Umständen kann die lebzeitige Übertragung jedoch auch erhebliche Vorteile bieten, beispielhaft seien folgende Fälle genannt:
Streitvermeidung
Sitzen alle Kinder „mit am Tisch“ und sind mit der Übertragung einverstanden, kann die Verteilung zu Lebzeiten späteren Streit (z.B. zwischen den Kindern) vermeiden. Um eine gerechte Vermögensverteilung zu gewährleisten, können Ausgleichszahlungen an den Übergeber oder Geschwister vorgesehen werden.
Die Eltern haben drei Kinder, von denen noch eins zu Hause wohnt und das Haus erhalten soll. Die beiden Geschwister wohnen in Köln und Berlin.
Im Übertragungsvertrag, an dem sinnvollerweise sämtliche Kinder unterschreiben, sollten die gewünschten Gleichstellungsgelder direkt in diesem Vertrag vereinbart werden. Nur so wissen auch die anderen Kinder was sie erwarten dürfen – Streit wird vermieden.
Vorsicht ist geboten bei Idee, erst später für die Gleichstellung, beispielsweise in einem Testament zu sorgen. Denn ist zu diesem Zeitpunkt das Vermögen bereits aufgebraucht, beispielsweise weil die Eltern pflegebedürftig wurden, gehen die anderen Kinder leer aus.
Schutz vor dem Sozialhilfeträger
Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Schenkung kann der Sozialhilfeträger in dem Fall, dass die Eltern pflegebedürftig werden und Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen, nicht mehr den (zwangsweisen) Verkauf der Immobilie verlangen.
Unterstützung der Nachkommen
Durch die Übertragung kann Kindern die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden. Die Übertragung ist insbesondere dann wichtig, wenn die Kinder beabsichtigen, in die Immobilie zu investieren.
Pflichtteilsreduzierung
Die Pflichtteilsansprüche von (unliebsamen) Kindern des Übergebers können unter gewissen Voraussetzungen reduziert werden.
Die verwitwete Mutter hat einen Sohn und eine Tochter, der Sohn hat jedoch bereits seit Jahren den Kontakt abgebrochen. Der Sohn soll so wenig wie möglich erhalten, daher möchte die Mutter ihrer Tochter die Immobilie im Wert von 100.000 € übertragen und setzt sie auch zur Alleinerbin ein. Fünf Jahre später verstirbt sie und hinterlässt kein weiteres Vermögen.

Grundsätzlich steht dem Sohn in diesem Fall ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % des Nachlasses der Mutter zu. Hätte die Mutter die Immobilie nicht übertragen, wären ihm also 25.000 € auszuzahlen (1/4 von 100.000 €). Infolge der Übertragung bleibt die Immobilie zwar nicht sofort vollständig unberücksichtigt, jedoch findet eine „Abschmelzung“ statt. Pro Jahr nach der Schenkung wird der Wert der Immobilie um 10% weniger beim Pflichtteil des Sohnes berücksichtigt.


Bedeutet, nach Ablauf von 5 Jahren, bezieht sich der Pflichtteilsanspruch des Sohnes nur noch auf 50.000 € (50 % von 100.000 €), er beläuft sich folglich auf 12.500 €.
Steuerliche Vorteile
Da die schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre neu entstehen, lassen sich diese durch die zeitliche Verteilung von Schenkung und Erbschaft mehrfach ausnutzen. Eine erhebliche Reduzierung der steuerlichen Belastung kann zudem erreicht werden durch den Vorbehalt von Nießbrauchrechten.
Der Vater (68 Jahre) einer Tochter besitzt Immobilien im Wert von ca. 1.400.000 €, die allesamt vermietet sind und Jahresmieteinnahmen in Höhe von 80.000 € bringen.
| Nach dem Tode | Nießbrauchslösung | |
|---|---|---|
| Zuwendungshöhe | 1.400.000 € | 1.400.000 € |
| Nießbrauch | ca. 835.000 € | |
| Freibetrag | 400.000 € | 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 1.000.000 € | 165.000 € |
| Steuerbelastung | 190.000 € | 18.150 € |
Erbeinsetzung
Würde der Vater seiner Tochter die Immobilien erst nach seinem Tod vererben, wäre der nach Abzug des erbschaftsteuerlichen Freibetrages von 400.000 € verbleibende Erwerb mit 19 % zu versteuern, woraus eine steuerliche Belastung in Höhe von 190.000 € resultiert.
Lebzeitige Übertragung
Alternativ könnte der Vater seiner Tochter bereits zu Lebzeiten die Immobilien übertragen. Da er die Mieteinnahmen weiterhin benötigt, würde ich er sich den Nießbrauch vorbehalten. Möchte er ganz sicher gehen, dass seine Immobilien nicht bei der Tochter „verloren geht“, kann er sich zusätzlich ein freies Rückforderungsrecht einräumen, welches ihm erlaubt, jederzeit und ohne Angaben von Gründen, die Immobilien von seiner Tochter zurückzufordern.
Da der Wert des Nießbrauchs (vorliegend beim angenommenen Lebensalter von 68 Jahren ca. 835.000 €) vom Wert der Zuwendung in Abzug gebracht wird, verbleibt nach Abzug des Freibetrages nur ein steuerpflichtiger Erwerb von 165.000 €. Im Ergebnis fällt bei dieser Gestaltung also nur eine (schenkung)steuerliche Belastung in Höhe von ca. 18.000 € an.
Das sollten Sie bei einer Übertragung beachten
Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der lebzeitigen Übertragung sind vielfältig und von Ihren persönlichen Bedürfnissen und Wünschen abhängig. Die folgende (nicht abschließende) Aufzählung soll Ihnen daher lediglich als Anregung dienen, über welche Punkte es sich lohnt Gedanken zu machen.
Sollen etwaige weitere Kinder ebenfalls etwas erhalten, also gleichgestellt werden?
In diesem Fall empfiehlt es sich bereits in der Übertragungsurkunde eine Regelung über die Gleichstellung der übrigen Kinder zu treffen. Nur so weiß jeder, was er bekommt bzw. zu erwarten hat, Streit wird vermieden.
Wollen Sie weiterhin in der übertragenen Immobilie wohnen oder diese vermieten?
Dies lässt sich sicherstellen durch die Vereinbarung eines Wohnungsrechts (sollten Sie selbst in der Immobilie wohnen wollen) oder eines Nießbrauchrechts (sofern Sie die Immobilie auch vermieten wollen). Besprechen Sie dabei auch die Frage wer die laufenden Kosten und die Kosten der Instandhaltung- und Instandsetzung trägt.
Soll Ihnen ein Rückforderungsrecht eingeräumt werden?
Mit diesem haben Sie die Möglichkeit in bestimmten Fällen (z.B. bei Insolvenz, Scheidung oder Tod des beschenkten Kindes) die Rückübertragung der Immobilie verlangen zu können. In der Regel sind solche Rücktrittsrechte sinnvoll und empfehlenswert.